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§ 55 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 55 JAG

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich am 1. November 2019 im Vorbereitungsdienst befinden und die Ausbildungsstation nach § 29 Abs. 2 Nr. 4 noch nicht abgeschlossen haben, sind auf Antrag, der bis zum 30. November 2019 schriftlich bei der Einstellungsbehörde zu stellen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes unter Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ins Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die sich am 1. November 2019 im Vorbereitungsdienst befinden und nicht nach Satz 1 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen sind, gelten § 27 und die aufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 erlassene Rechtsverordnung in der ab dem 1. November 2019 geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/JAG,HE - Juristenausbildungsgesetz/§§ 54 - 58, Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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