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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 3 - 12, Kapitel 1 - Auftrag der Schule/
Dokument
§ 11 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Die Schule → Kapitel 1 – Auftrag der Schule
§ 11 BremSchulG – Sexualerziehung
Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 3 - 12, Kapitel 1 - Auftrag der Schule/
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