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§ 8 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Die Schule → Kapitel 1 – Auftrag der Schule

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremSchulG – Schule und Beruf

(1) Berufliche Bildung und Allgemeinbildung sind gleichwertig.

(2) Die Schule öffnet sich den gesellschaftlichen, ökonomischen und demokratischen Anforderungen eines lebenslangen Lernens. Deshalb müssen bereits in der Schule Kompetenzen für spätere verantwortliche Teilhabe an einem kontinuierlichen Bildungsprozess vermittelt werden.

(3) Weiterbildung knüpft an schulische und berufliche Lernerfahrungen an. Die Schulen sollen zur Erfüllung der Ziele und Intentionen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes mit den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung kooperieren.

(4) Zur Abstimmung der Berufsausbildung und der Weiterbildung mit dem Beschäftigungssystem sollen die Schulen der Sekundarstufe II Perspektiven einer zukunftsträchtigen Profilierung als regionale Berufsbildungszentren in Zusammenarbeit mit den Betrieben und den anerkannten und den kommunalen Einrichtungen der Weiterbildung entwickeln. Diese Profilierung soll die Wahrnehmung des originären schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags stärken.

(5) Die zuständigen Senatoren sollen die Grundlagen für die Kooperationsvorhaben durch Rahmenvereinbarungen regeln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 3 - 12, Kapitel 1 - Auftrag der Schule/