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§ 31 HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Elfter Abschnitt – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HAG – Ausgabe verbotener Heimarbeit

(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2) verboten ist, ausgibt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (1)

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Zu § 31: Neugefasst durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 722)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1976 - 2 BvL 2/73 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt/Main, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

Die §§ 30 Buchstabe a, 31 Absatz 1 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) waren mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie einen Verstoß gegen die Vorschrift über Listenführung (§ 6 des Gesetzes) hinsichtlich der in § 1 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Personen unter Strafe stellten.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 31 - 32a, Elfter Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten/