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§ 59a BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 59a BremSchulG – Aufgaben der Betreuungskräfte

Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte unterstützen und ergänzen die pädagogische Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer, ohne selbst zu unterrichten. Sie sind verantwortlich für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts und setzen den Erziehungsauftrag der Schule in den unterrichtsergänzenden und unterrichtsfreien Zeiten um.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 59 - 62, Teil 4 - Rechte und Pflichten des schulischen Personals, der Erziehungsberechtigten und der Ausbildenden/
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