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§ 25 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 4 – Berufsbildende Schulen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 BremSchulG – Berufsschule

(1) Die Berufsschule ist Teil der gemeinsam von ihr und den Ausbildungsbetrieben durchzuführenden Berufsausbildung. Das nach Berufsbereichen gegliederte Berufsgrundbildungsjahr ist im jeweiligen Berufsbereich Grundstufe der Berufsausbildung. Der Unterricht im Berufsgrundbildungsjahr wird in Vollzeitform erteilt. Der Unterricht in der Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern allgemeine und fachliche Kenntnisse und Kompetenzen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln. Die Bildungsgänge können mit einer Prüfung abschließen.

(2) Die Länge der Bildungsgänge der Berufsschule entspricht der Dauer des jeweiligen betrieblichen Ausbildungsverhältnisses. Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefasst als Blockunterricht erteilt. Er steht inhaltlich in enger Beziehung zum betrieblichen Teil der Berufsausbildung. Der Unterricht soll, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, 12 Stunden wöchentlich betragen. Die Hälfte der Unterrichtszeit soll für fachübergreifenden und gesellschaftskundlichen Unterricht vorgesehen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert werden, können nach Erfüllung der Schulpflicht in der Berufsschule unterrichtet werden, sofern die personellen, räumlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen dafür vorhanden sind und die erforderliche Betreuung durch die außerschulischen Kostenträger des Berufsbildungsbereichs gesichert ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur/§§ 25 - 33, Abschnitt 4 - Berufsbildende Schulen/
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