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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwVfG,HE - Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 88 - 93, Abschnitt 2 - Ausschüsse/
Dokument
§ 93 HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 2 – Ausschüsse
§ 93 HVwVfG – Niederschrift
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1.
den Ort und den Tag der Sitzung,
- 2.
die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder,
- 3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
- 4.
die gefassten Beschlüsse,
- 5.
das Ergebnis von Wahlen.
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwVfG,HE - Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 88 - 93, Abschnitt 2 - Ausschüsse/
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