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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwVfG,HE - Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 81 - 87, Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit/
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§ 87 HVwVfG
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
Landesrecht Hessen
Teil VII – Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse → Abschnitt 1 – Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 87 HVwVfG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist,
- 2.
eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwVfG,HE - Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz/§§ 81 - 93, Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse/§§ 81 - 87, Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit/
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