zur schnellen Seitennavigation
Logo Wolters Kluwer Deutschland
Gesetze des Bundes und der Länder

Navigationsmenü

  • Meine Akten und Favoriten
  • Hilfe
  • Bibliothekenauswahl
Schriftgröße klein a Schriftgröße mittel a Schriftgröße großa
  • Startseite
  • Inhaltsübersicht
  • Suchergebnis
  • Dokument
  • Druckliste

Schnellsuche

Erweiterte Suche

Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente

Dokument Toolbox

zu Seitennavigation

Kontext

zum Anfang der Vorschrift
zum Ende der Vorschrift
  • Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Au...
  • § 1 AAG, Erstattungsanspruch
  • § 2 AAG, Erstattung
  • § 3 AAG, Feststellung der Umlagepflicht
  • § 4 AAG, Versagung und Rückforderung der Erstattung
  • § 5 AAG, Abtretung
  • § 6 AAG, Verjährung und Aufrechnung
  • § 7 AAG, Aufbringung der Mittel
  • § 8 AAG, Verwaltung der Mittel
  • § 9 AAG, Satzung
  • § 10 AAG, Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften
  • § 11 AAG, Ausnahmevorschriften
  • § 12 AAG, Freiwilliges Ausgleichsverfahren
zu Seitennavigation

Letzte Dokumente

  1. § 3 AAG, Feststellung der ...
  2. § 7 AAG, Aufbringung der M...
  3. § 9 AAG, Satzung
  4. AAG - Aufwendungsausgleich...
  5. § 2 AAG, Erstattung

Gesamte Liste anzeigen

zu Seitennavigation

Dokument Funktionen

Weitere Optionen

  • Drucken
  • zur Druckliste hinzufügen
  • Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen
  • als MS-Word anzeigen
  • als PDF anzeigen
  • als Vollbild anzeigen
  • gesamte Vorschrift anzeigen
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 2 AAG, Erstattung
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 4 AAG, Versagung und R...

§ 3 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5.


› zum Seitenbeginn

/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz
Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt § 2 AAG, Erstattung
Gesetznavigation: zum nächsten Abschnitt § 4 AAG, Versagung und R...
zu Seitennavigation
Zitierungen dieses Dokuments anzeigen

Dokument in der Änderungsdokumentation anzeigen




 
Copyright © 2023 Wolters Kluwer Deutschland. All rights reserved.
© 2003 - 2023 Kontakt Impressum AGB Datenschutz Wolters Kluwer Deutschland GmbH Sitemap