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§ 63 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 63 BremSchulG – Schuljahr, Schulwoche

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.

(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§ 63, Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen/
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