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§ 44 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 44 BremSchulG – Verlassen des Bildungsganges

(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung während eines Bildungsganges oder an dessen Ende oder eine Teilprüfung nach § 43 Abs. 2 auch im Wiederholungsfall nicht bestanden, muss sie oder er durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters den Bildungsgang verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen anderen Bildungsgang derselben Schulart.

(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler trotz eines Angebots von besonderen Fördermaßnahmen zweimal in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahrgangsstufen eines Bildungsganges nicht versetzt werden konnte. In der Gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im doppelqualifizierenden Bildungsgang der Berufsfachschule für Assistenten mit dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife, im Abendgymnasium und im Kolleg muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen, wenn sie oder er wegen Nichterfüllung der Prüfungsvoraussetzungen innerhalb der Höchstverweildauer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann. Schülerinnen und Schüler von beruflichen Vollzeitbildungsgängen müssen den Bildungsgang ohne Anspruch auf Wiederholung verlassen, wenn sie nicht innerhalb des ersten Schulhalbjahres, bei zweijährigen Bildungsgängen des ersten Schuljahres, bestimmte Mindestleistungen erbracht haben.

(3) Bleibt eine nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder ein nicht mehr schulpflichtiger Schüler im Verlauf eines Zeitraums von vier Unterrichtswochen mindestens drei Tage oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens sechs Tage dem Unterricht unentschuldigt fern, entscheidet auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Fachaufsicht über die Entlassung; dies gilt auch, wenn die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von vier Unterrichtswochen mindestens acht Unterrichtsstunden auf mehr als drei Tage verteilt oder innerhalb eines Schulhalbjahres mindestens 21 Unterrichtsstunden auf mehr als sechs Tage verteilt dem Unterricht unentschuldigt fernbleibt. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine andere Schule besteht nicht. Hat die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn die Besonderheit des Falles dies angezeigt erscheinen lässt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/