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§ 38 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremSchulG – Leistungskontrollen, Zeugnisse

(1) Zur Feststellung der Lernergebnisse sowie zur Überprüfung des Lernfortschrittes sind Leistungskontrollen durchzuführen.

(2) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Leistungskontrollen wird in jedem Fach am Ende eines bestimmten Zeitraums eine Beurteilung der Lernentwicklung und der Leistung des Schülers oder der Schülerin abgegeben. Diese Beurteilungen werden in Zeugnissen oder Lernentwicklungsberichten zusammengefasst und von der Zeugniskonferenz beschlossen.

(3) Ein Abschlusszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat.

(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin den Bildungsgang verlässt, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, es sei denn, die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist noch nicht erfüllt.

(5) Das Nähere regelt eine Zeugnisordnung. Die Zeugnisordnung hat mindestens den Beurteilungszeitraum, den Inhalt, die Form und die Termine der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte, die Anforderungen für die ohne Prüfung zu erteilenden Abschlusszeugnisse sowie die Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz zu regeln. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Zeugnisse weitere Abschlüsse oder andere Berechtigungen einschließen. Die Zuerkennung weiterer Abschlüsse oder anderer Berechtigungen kann von zusätzlichen vorher zu erfüllenden Qualifikationen oder Bedingungen abhängig gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/
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