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§ 65 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 6 – Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 65 BremSchulG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger den ihm oder ihr nach § 55 obliegenden Pflichten zuwider handelt;
  2. 2.
    die ihr oder ihm nach § 60 Abs. 4 und § 62 obliegenden Pflichten verletzt oder
  3. 3.
    die ihr nach § 56a obliegenden Pflichten verletzt,
  4. 4.
    einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 8 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Die Ordnungswidrigkeit nach Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die nach Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, die nach Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro und die nach Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Nummer 4 begangen worden, so werden die gefährlichen Gegenstände eingezogen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich Schulpflichtige, Erziehungsberechtigte sowie Ausbildende oder deren Bevollmächtigte dazu bestimmt, den Vorschriften über die Schulpflicht zuwiderzuhandeln. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet werden.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 64 - 67, Teil 6 - Zwangsmaßnahmen, Bußgeld- und Strafvorschriften/
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