Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 52 - 58, Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht/
Dokument
§ 56a BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 2 – Allgemeine Schulpflicht
§ 56a BremSchulG – Meldepflicht durch Privatschulen
Ersatzschulen sowie anerkannte Ergänzungsschulen sind verpflichtet,
- 1.der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat die Schülerinnen und Schüler mitzuteilen, die den Schulpflichtbestimmungen dieses Gesetzes unterliegen;
- 2.die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven den Magistrat unverzüglich zu benachrichtigen, sobald Schülerinnen und Schüler, deren Schulpflicht ruht, die Einrichtung nicht regelmäßig besuchen oder sie verlassen haben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 52 - 58, Kapitel 2 - Allgemeine Schulpflicht/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168685,81
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168685,81