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§ 28b BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 2 – Schulstruktur → Abschnitt 4 – Berufsbildende Schulen

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 28b BremSchulG – Berufsoberschule

Die Berufsoberschule umfasst Bildungsgänge, für deren Besuch der Abschluss der Fachoberschule (Fachhochschulreife) und der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder der Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird. Sie gliedert sich in Ausbildungsrichtungen und vermittelt eine allgemeine und fachtheoretische Bildung. Der Bildungsgang dauert ein Jahr. Die Berufsoberschule führt zur Fachgebundenen Hochschulreife und beim Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife und schließt mit einer Prüfung ab.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 13 - 33, Kapitel 2 - Schulstruktur/§§ 25 - 33, Abschnitt 4 - Berufsbildende Schulen/
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