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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/
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§ 48 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Die Schülerin und der Schüler → Kapitel 1 – Rechte der Schülerin und des Schülers
§ 48 BremSchulG – Ferien
(1) Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Ferien.
(2) Die Gesamtdauer der Ferien eines Jahres sowie deren Aufteilung in einzelne zusammenhängende Ferienabschnitte regelt eine Rechtsverordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 34 - 58, Teil 3 - Die Schülerin und der Schüler/§§ 34 - 51, Kapitel 1 - Rechte der Schülerin und des Schülers/
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