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§ 7a HAG
Heimarbeitsgesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Allgemeine Schutzvorschriften

Titel: Heimarbeitsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HAG
Gliederungs-Nr.: 804-1
Normtyp: Gesetz

§ 7a HAG – Unterrichtungspflicht

1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. 2Der Auftraggeber hat sich von der Person, die von ihm Arbeit entgegennimmt, schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie entsprechend dieser Vorschrift unterrichtet worden ist.

Zu § 7a: Eingefügt durch G vom 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HAG - Heimarbeitsgesetz/§§ 6 - 9, Dritter Abschnitt - Allgemeine Schutzvorschriften/