Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§ 63, Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen/
Dokument
§ 63 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen
Teil 5 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 63 BremSchulG – Schuljahr, Schulwoche
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres.
(2) Der Unterricht an den Vollzeitschulen kann nach Wahl der Schulen an sechs oder an fünf Tagen in der Woche durchgeführt werden. Die Rechte der Fachaufsicht und die des Magistrats Bremerhaven bleiben unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§ 63, Teil 5 - Gemeinsame Bestimmungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168685,68
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168685,68
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.