NRW-Justiz:  Gesetze des Bundes und der Länder

§ 1 AAG
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
(SGB IV)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363)

Zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)

Inhaltsübersicht  * §§
  
Erster Abschnitt  
Grundsätze und Begriffsbestimmungen  
  
Erster Titel  
Geltungsbereich und Umfang der Versicherung  
  
Sachlicher Geltungsbereich 1
Versicherter Personenkreis 2
Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich 3
Ausstrahlung 4
Einstrahlung 5
Vorbehalt abweichender Regelungen 6
  
Zweiter Titel  
Beschäftigung und selbständige Tätigkeit  
  
Beschäftigung 7
Feststellung des Erwerbsstatus 7a
Wertguthabenvereinbarung 7b
Verwendung von Wertguthaben 7c
Führung und Verwaltung von Wertguthaben 7d
Insolvenzschutz 7e
Übertragung von Wertguthaben 7f
(weggefallen) 7g
Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze 8
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten 8a
Beschäftigungsort 9
Beschäftigungsort für besondere Personengruppen 10
Tätigkeitsort 11
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister 12
Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe 13
  
Dritter Titel  
Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen  
  
Arbeitsentgelt 14
Arbeitseinkommen 15
Gesamteinkommen 16
Verordnungsermächtigung 17
Umrechnung von ausländischem Einkommen 17a
Bezugsgröße 18
  
Vierter Titel  
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes  
  
Art des zu berücksichtigenden Einkommens 18a
Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens 18b
Erstmalige Ermittlung des Einkommens 18c
Einkommensänderungen 18d
Ermittlung von Einkommensänderungen 18e
  
Fünfter Titel  
Verarbeitung der Versicherungsnummer  
  
Zulässigkeit der Verarbeitung 18f
Angabe der Versicherungsnummer 18g
  
Sechster Titel  
(weggefallen)  
  
(weggefallen) 18h
  
Siebter Titel  
Betriebsnummer  
  
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber 18i
Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger 18k
Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren 18l
Verarbeitung der Betriebsnummer 18m
Absendernummer 18n
Verarbeitung der Unternehmernummer 18o
  
Zweiter Abschnitt  
Leistungen und Beiträge  
  
Erster Titel  
Leistungen  
  
Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen 19
Benachteiligungsverbot 19a
  
Zweiter Titel  
Beiträge  
  
Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich 20
Bemessung der Beiträge 21
Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse 22
Fälligkeit 23
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen 23a
Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen 23b
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen 23c
Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses 23d
Säumniszuschlag 24
Verjährung 25
Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge 26
Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs 27
Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs 28
  
Dritter Abschnitt  
Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag  
  
Erster Titel  
Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung  
  
Meldepflicht 28a
Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung 28b
Verordnungsermächtigung 28c
  
Zweiter Titel  
Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung  
  
Gesamtsozialversicherungsbeitrag 28d
Zahlungspflicht, Vorschuss 28e
Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung 28f
Beitragsabzug 28g
Einzugsstellen 28h
Zuständige Einzugsstelle 28i
Weiterleitung von Beiträgen 28k
Vergütung 28l
Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen 28m
Verordnungsermächtigung 28n
  
Dritter Titel  
Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung  
  
Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten 28o
Prüfung bei den Arbeitgebern 28p
Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung 28q
Schadensersatzpflicht, Verzinsung 28r
  
Vierter Abschnitt  
Träger der Sozialversicherung  
  
Erster Titel  
Verfassung  
  
Rechtsstellung 29
Eigene und übertragene Aufgaben 30
Organe 31
(weggefallen) 32
Vertreterversammlung, Verwaltungsrat 33
Satzung 34
Vorstand 35
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen 35a
Geschäftsführer 36
Besondere Ausschüsse 36a
Verhinderung von Organen 37
Beanstandung von Rechtsverstößen 38
Versichertenälteste und Vertrauenspersonen 39
Ehrenämter 40
Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen 41
Haftung 42
  
Zweiter Titel  
Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen  
  
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane 43
Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane 44
Sozialversicherungswahlen 45
Wahl der Vertreterversammlung 46
Gruppenzugehörigkeit 47
Vorschlagslisten 48
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen 48a
Feststellungsverfahren 48b
Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung 48c
Stimmenzahl 49
Wahlrecht 50
Wählbarkeit 51
Wahl des Vorstandes 52
Wahlorgane 53
Durchführung der Wahl 54
Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber 55
Wahlordnung 56
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren 57
Amtsdauer 58
Verlust der Mitgliedschaft 59
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane 60
Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen 61
Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane 62
Beratung 63
Beschlussfassung 64
Hybride und digitale Sitzungen 64a
Getrennte Abstimmung 65
Erledigungsausschüsse 66
  
Dritter Titel  
Haushalts- und Rechnungswesen  
  
Aufstellung des Haushaltsplans 67
Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans 68
Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung 69
Haushaltsplan 70
Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 71
Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit 71a
Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit 71b
Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit 71c
Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau 71d
Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan 71e
Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn 71f
Vorläufige Haushaltsführung 72
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben 73
Nachtragshaushalt 74
Verpflichtungsermächtigungen 75
Erhebung der Einnahmen 76
Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung 77
Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit 77a
Verordnungsermächtigung 78
Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung 79
  
Vierter Titel  
Vermögen  
  
Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze 80
Betriebsmittel 81
Rücklage 82
Verwaltungsvermögen 82a
Anlegung der Mittel 83
Beleihung von Grundstücken 84
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen 85
Ausnahmegenehmigung 86
  
Fünfter Titel  
Aufsicht  
  
Umfang der Aufsicht 87
Prüfung und Unterrichtung 88
Aufsichtsmittel 89
Aufsichtsbehörden 90
Zuständigkeitsbereich 90a
  
Fünfter Abschnitt  
Versicherungsbehörden  
  
Arten 91
Versicherungsämter 92
Aufgaben der Versicherungsämter 93
Bundesamt für Soziale Sicherung 94
  
Sechster Abschnitt  
Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung  
  
Erster Titel  
Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung  
  
Gemeinsame Grundsätze Technik 95
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern 95a
Systemprüfung 95b
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern 95c
  
Zweiter Titel  
Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger  
  
Kommunikationsserver 96
Annahmestellen 97
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen 98
Datei der Stammdaten der an den Meldeverfahren beteiligten Träger der sozialen Sicherung 98a
  
Dritter Titel  
Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung  
  
Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren 99
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises 100
Stammdatendatei 101
Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren 102
Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung 103
  
Siebter Abschnitt  
Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung  
  
Informations- und Beratungsanspruch 104
Informationsportal 105
  
Achter Abschnitt  
Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren  
  
Elektronischer Antrag des Arbeitgebers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 106
Elektronischer Antrag durch Selbständige und Mehrfacherwerbstätige auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 106a
Elektronischer Antrag auf Freistellung von der Anwendung der Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 106b
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Tätigkeit in einem Vertragsstaat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über soziale Sicherheit mit Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften geschlossen hat 106c
Gemeinsame Grundsätze zu den Inhalten der Anträge und den zu übermittelnden Datensätzen nach den §§ 106 bis 106c 106d
Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen 107
Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger 108
Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld 108a
Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen 108b
Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber 109
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit 109a
(weggefallen) 110
  
Neunter Abschnitt  
Aufbewahrung von Unterlagen  
  
Aufbewahrungspflicht 110a
Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen 110b
Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung 110c
  
Zehnter Abschnitt  
Bußgeldvorschriften  
  
Bußgeldvorschriften 111
Allgemeines über Bußgeldvorschriften 112
Zusammenarbeit mit anderen Behörden 113
  
Elfter Abschnitt  
Übergangsvorschriften  
  
Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes 114
(weggefallen) 115
Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben 116
(weggefallen) 116a
Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner 117
Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst 118
Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld 119
(weggefallen) 120
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen 121
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts 122
Übergangsregelung 123
Bestandsabfrage zur Erhebung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches 124
Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs 125
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern 126
(weggefallen) 127
Außerordentliche Hemmung der Verjährung 128
Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 129
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren 130
Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren 131
(weggefallen) 132
Übergangsvorschrift zur Besetzung der hauptamtlichen Vorstände und Geschäftsführungen der Versicherungsträger 133
Übergangsregelung zum Übergangsbereich 134
Bericht zur Einführung eines Betriebsstättenverzeichnisses 135
* Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.


§ 46 LEisenbG
Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Landesgesetz über Eisenbahnen und Bergbahnen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 93-3
Normtyp: Gesetz

§ 46 LEisenbG – Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 eine dem öffentlichen Verkehr dienende Eisenbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebes vornimmt, obwohl ihm nicht das Eisenbahnunternehmungsrecht verliehen ist,
  2. 2.
    entgegen § 35 Abs. 1 oder § 40 Abs. 1 eine Bergbahn im Sinne des § 2 Abs. 2 oder eine Anschlussbahn baut oder betreibt oder wesentliche Erweiterungen oder wesentliche Änderungen der Anlagen oder des Betriebes vornimmt, obwohl ihm nicht die vorgeschriebene Erlaubnis erteilt ist,
  3. 3.
    in einem Antrag auf Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts nach § 8 oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 35 oder § 40 falsche Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
  4. 4.
    entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 , § 35 Abs. 6 Satz 1 oder § 40 Abs. 3 Satz 1 Anlagen an Eisenbahnen oder Bergbahnen ohne Zustimmung oder erforderliche Genehmigung des Landesbetriebs Mobilität errichtet oder wesentlich ändert oder einer auf Grund des § 18 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung des Landesbetriebs Mobilität zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen §§ 20 oder 40 Abs. 3 eine Eisenbahn oder Bergbahn nicht nach dem festgestellten Plan baut, erhält oder erneuert,
  6. 6.
    entgegen §§ 23 , 36 oder 40 Abs. 3 einen obersten Betriebsleiter oder Eisenbahnbetriebsleiter nicht bestellt oder nicht dessen Bestätigung erwirkt,
  7. 7.
    entgegen § 24 Abs. 2 oder § 40 Abs. 3 den Betrieb einer Eisenbahn oder Bergbahn ohne Genehmigung eröffnet,
  8. 8.
    entgegen §§ 29 oder 40 Abs. 3 Tarife ohne Genehmigung einführt, ändert oder aufhebt,
  9. 9.
    entgegen §§ 31 oder 40 Abs. 3 Fahrpläne und deren Änderungen der zuständigen Behörde nicht rechtzeitig bekannt gibt,
  10. 10.
    einer auf Grund § 32 Abs. 3 oder § 41 Abs. 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  11. 11.
    entgegen § 32 Abs. 4 oder § 41 Abs. 2 der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle nicht die erforderlichen Meldungen erstattet oder Auskünfte erteilt oder die Besichtigung der Anlagen und des Betriebes verweigert,
  12. 12.
    entgegen § 33 keine Versicherung oder eine Versicherung mit einer geringeren Versicherungssumme als der festgesetzten Mindestversicherungssumme abschließt,
  13. 13.
    entgegen § 38 ohne Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums Personen mit einer Anschlussbahn befördert,
  14. 14.
    gegen Bestimmungen der von dem für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums gemäß § 45 dieses Gesetzes erlassenen Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen verstößt, soweit diese Bau-, Betriebs- und Verkehrsordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen. Die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Verordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4, 6, 8, 11, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb Mobilität.


Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AAG
Gliederungs-Nr.: 800-19-4
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
(Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)

Vom 22. Dezember 2005 ( BGBl. I S. 3686 )  1)

Zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Erstattungsanspruch 1
Erstattung 2
Feststellung der Umlagepflicht 3
Versagung und Rückforderung der Erstattung 4
Abtretung 5
Verjährung und Aufrechnung 6
Aufbringung der Mittel 7
Verwaltung der Mittel 8
Satzung 9
Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften 10
Ausnahmevorschriften 11
Freiwilliges Ausgleichsverfahren 12
1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686)


§ 1 AAG – Erstattungsanspruch

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

  1. 1.

    des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

  2. 2.

    der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 1 geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579).

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

  1. 1.

    den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

  2. 2.

    das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

  3. 3.

    die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch .

Absatz 2 erster Satzteil geändert durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl I S. 579). Nummer 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3057) und 23. 5. 2017 (a. a. O.). Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (a. a. O.).

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

Zu § 1: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 2 AAG – Erstattung

(1) 1Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubildenden oder die nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. 2Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. 3Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(2) 1Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. 2Sie ist zu gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach § 3 Abs. 1  und  2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes , Arbeitsentgelt nach § 18 des Mutterschutzgesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. 3Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, hat sie diese Abweichung und die Gründe hierfür dem Arbeitgeber durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich zu melden; dies gilt auch, wenn dem Antrag vollständig entsprochen wird. 4 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228). Satz 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 3 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500), 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(3) 1Der Arbeitgeber hat einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch Datenübertragung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 95b Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Meldung nach Satz 1 entsprechend.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583). Satz 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

(4) Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau der Datensätze für die maschinellen Meldungen der Krankenkassen nach Absatz 2 und die maschinellen Anträge der Arbeitgeber nach Absatz 3 legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).

Zu § 2: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1 .


§ 3 AAG – Feststellung der Umlagepflicht

(1) 1Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. 2Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 3Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. 4Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. 5Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. 6Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere über die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1.

Absatz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).

Zu § 3: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.5 .


§ 4 AAG – Versagung und Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.

(2) 1Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber

  1. 1.

    schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat oder

  2. 2.

    Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3 Abs. 1  und  2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 18 oder § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht besteht.

2Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert sei. 3Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

Zu § 4: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.11 .


§ 5 AAG – Abtretung

Ist auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.

Zu § 5: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 1.12 .


§ 7 AAG – Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen.

(2) 1Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. 2Bei der Berechnung der Umlage für Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als vier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. 3Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld bemessen sich die Umlagen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Absatz 2 Satz 3 geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926).

Zu § 7: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 2 .


§ 8 AAG – Verwaltung der Mittel

(1) 1Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen. 2Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet werden.

(2) 1Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine andere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundesverband übertragen. 2Der Einzug der Umlagen obliegt weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchführende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten hat. 3 § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Zu § 8: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3.2.5 .


§ 9 AAG – Satzung

(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die

  1. 1.

    Höhe der Umlagesätze,

  2. 2.

    Bildung von Betriebsmitteln,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushalts,

  4. 4.

    Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.

(2) Die Satzung kann

  1. 1.

    die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen,

  2. 2.

    eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,

  3. 3.

    die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.

Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Nummer 2 geändert durch G vom 23. 5. 2017 (BGBl I S. 1228).

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1 .

Zu § 9: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 3 .


§ 12 AAG – Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) 1Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. 2Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsverfahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 19 m Tit. 6 .


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