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§ 5 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Die Schule → Kapitel 1 – Auftrag der Schule

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 BremSchulG – Bildungs- und Erziehungsziele

(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken.

(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:

  1. 1.
    zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
  2. 2.
    zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
  3. 3.
    zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;
  4. 4.
    zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
  5. 5.
    zur Teilnahme am kulturellen Leben;
  6. 6.
    zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;
  7. 7.
    zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
  8. 8.
    zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
  9. 9.
    zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren,
  10. 10.
    zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung.

(3) Die Schule hat den Auftrag, Basiskompetenzen und Orientierungswissen sowie Problemlösefähigkeiten zu vermitteln, die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft von Schülerinnen und Schülern zu fördern und zu fordern und sie zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,

  1. 1.
    Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren und entsprechend zu handeln;
  2. 2.
    Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;
  3. 3.
    eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen;
  4. 4.
    Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;
  5. 5.
    eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;
  6. 6.
    das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;
  7. 7.
    Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln und sich sachlich mit ihnen auseinander zu setzen;
  8. 8.
    selbstkritisch selbstbewusst zu werden;
  9. 9.
    ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können;
  10. 10.
    eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;
  11. 11.
    den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 3 - 12, Kapitel 1 - Auftrag der Schule/