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§ 6 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Die Schule → Kapitel 1 – Auftrag der Schule

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremSchulG – Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 3 - 33, Teil 2 - Die Schule/§§ 3 - 12, Kapitel 1 - Auftrag der Schule/