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§ 71 BremSchulG
Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Landesrecht Bremen

Teil 7 – Übergangsvorschriften

Titel: Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-a-5
Normtyp: Gesetz

§ 71 BremSchulG – Zweijähriger Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule

Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2009 in der Berufseingangsstufe der Berufsfachschule befinden, beenden ihren Bildungsweg nach den bisherigen Bestimmungen. Eine Wiederholungsmöglichkeit besteht nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSchulG,HB - Bremisches Schulgesetz/§§ 68 - 73, Teil 7 - Übergangsvorschriften/
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