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Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
ERSTER TEIL – Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin → Zweiter Abschnitt – Architektenkammer
§ 16 ABKG – Satzung
(1) Die Architektenkammer gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.
die Einberufung der Vertreterversammlung,
- 3.
die Grundsätze der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,
- 4.
die Wahl, Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes,
- 5.
die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Kammer,
- 6.
die Bildung und das Verfahren des Schlichtungsausschusses und sonstiger Ausschüsse,
- 7.
die Abberufung von Mitgliedern der Organe und Ausschüsse,
- 8.
die Art und Form der Bekanntmachung der Beschlüsse der Vertreterversammlung,
- 9.
die Behandlung und Weiterleitung von Minderheitenvoten.
(3) Die Satzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange von Angehörigen der Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ABKG,BE - Architekten-/Baukammergesetz/§§ 1 - 29, ERSTER TEIL - Schutz der Berufsbezeichnungen Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin und Stadtplaner; Architektenkammer Berlin/§§ 8 - 20, Zweiter Abschnitt - Architektenkammer/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2208672,18
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