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§ 99 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 6 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 99 BremHG – Wahlen

(1) Die Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien werden von den jeweiligen Mitgliedergruppen in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder der nach Gruppen zusammengesetzten Selbstverwaltungsgremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes eine andere Amtszeit festgelegt ist. Die Vertreter und Vertreterinnen im Akademischen Senat und in den Fachbereichsräten bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Das gilt auch für Vertreter und Vertreterinnen in Gremien, die nicht Organe im Sinne dieses Gesetzes sind.

(3) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 78 - 102, Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen/§§ 97 - 102, Kapitel 6 - Gemeinsame Bestimmungen/