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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 25 - 27, Abschnitt 3 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte/
Dokument
§ 25a BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal → Abschnitt 3 – Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte
§ 25a BremHG – Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler
Auf Vorschlag des Fachbereichs oder der Fakultät kann das Rektorat geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerinnen oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. § 17 Absatz 1 gilt für die Dauer des öffentlichen Dienstverhältnisses entsprechend. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, zur Begründung und Beendigung eines Gastprofessur-Dienstverhältnisses, zur Vergütung, zu den Voraussetzungen der Gestattung des Führens der akademischen Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" sowie zum Verfahren regeln die Hochschulen durch Satzung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 14 - 31a, Teil III - Personal/§§ 16 - 29, Kapitel 2 - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal/§§ 25 - 27, Abschnitt 3 - Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte/
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