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§ 59 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 2 – Studium

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 BremHG – Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.

(2) Eine Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremHG,HB - Bremisches Hochschulgesetz/§§ 48 - 69, Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform/§§ 52 - 60, Kapitel 2 - Studium/
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