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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BefBezG - Befriedete Bezirke-Gesetz/
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§ 1 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
§ 1 BefBezG – Befriedete Bezirke
Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BefBezG - Befriedete Bezirke-Gesetz/
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