Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 BefBezG
Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Bundesrecht
Titel: Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BefBezG
Gliederungs-Nr.: 2180-7
Normtyp: Gesetz

§ 1 BefBezG – Befriedete Bezirke

Für den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und das Bundesverfassungsgericht werden befriedete Bezirke gebildet. Die Abgrenzung der befriedeten Bezirke ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BefBezG - Befriedete Bezirke-Gesetz/