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§ 103 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht

XIII. – Mobilitätsprämie

Titel: Einkommensteuergesetz (EStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 EStG – Entstehung der Mobilitätsprämie

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.

Zu § 103: Angefügt durch G vom 21. 12. 2019 (BGBl I S. 2886).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EStG - Einkommensteuergesetz/§§ 101 - 109, XIII. - Mobilitätsprämie/