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§ 13 RHG
Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz über den Rechnungshof des Saarlandes (Rechnungshofgesetz - RHG) Gesetz Nr. 943
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RHG

Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in Satzungen oder Vereinbarungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert sind, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/RHG,SL - RechnungshofG/
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