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Art. 95 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt II – Verfahren

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 95 BayDO – Entscheidung ohne mündliche Verhandlung(1)

(1) Nach Ablauf der Frist des Art. 94 Abs. 1 kann das Gericht mit Zustimmung der Einleitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung die frühere Entscheidung aufheben und auf Freispruch erkennen. Ist die Einleitungsbehörde keine staatliche Behörde, so ist auch die für den Dienstherrn zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(2) Andernfalls bringt das Gericht die Sache zur mündlichen Verhandlung. Für diese gelten die Art. 65 bis 69, 72, 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayDO,BY - Disziplinarordnung/Art. 87 - 99, Vierter Teil - Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens/Art. 90 - 96, Abschnitt II - Verfahren/
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