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§ 84 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern

Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt II – Ungültigkeit der Stimmvergabe

Titel: Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GLKrWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1/2-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 84 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats

Die Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und für die Wahl des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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