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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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§ 84 GLKrWO
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Landesrecht Bayern
Sechster Teil – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses → Abschnitt II – Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 84 GLKrWO – Ungültigkeit der Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und des Landrats
Die Stimmvergabe für die Wahl des ersten Bürgermeisters und für die Wahl des Landrats ist ungültig, wenn Stimmen an mehr als eine Person vergeben wurden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/GLKrWO,BY - Gemeinde- und Landkreiswahlordnung/§§ 79 - 94, Sechster Teil - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses/§§ 83 - 86, Abschnitt II - Ungültigkeit der Stimmvergabe/
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