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§ 20 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 205-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LStatG – Übergangsvorschrift

(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Landesstatistiken, die nach § 3 Abs. 1 und 2 einer Anordnung durch Rechtsvorschrift bedürfen, können bis zu vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ohne eine solche Anordnung durchgeführt werden.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende eigene Statistiken der Gemeinden, Kreise und Ämter im Sinne des § 7 Abs. 1 können bis zu vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auch ohne Anordnung durch Satzung durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LStatG,SH - Landesstatistikgesetz/
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