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§ 1 GVVergV
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Landesrecht Hessen
Titel: Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung - GVVergV)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: GVVergV
Gliederungs-Nr.: 323-156
gilt ab: 01.01.2023
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: 31.12.2032
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 645 vom 02.12.2013

§ 1 GVVergV

Der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern nach § 52 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes zustehende Gebührenanteil beträgt für das Kalenderjahr 2023 61 Prozent sowie für das Kalenderjahr 2024 vorläufig 61 Prozent der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2033 durch § 6 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2021 (GVBl. 2022 S. 9)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/GVVergV,HE - Gerichtsvollzieher-Vergütungsverordnung/