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§ 14 StHG 2005/06
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2005/06
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 StHG 2005/06

(1) Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, ist § 23 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der Fassung vom 20. Mai 1996, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. April 2001 (GBl. S. 386), in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die entstandenen notwendigen Fahrkosten bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nur bis zu den Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse erstattet werden. Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug der in § 6 Abs. 1 oder 2 LRKG bezeichneten Art zurückgelegt werden, kann nur eine Wegstreckenentschädigung bis zu 16 Cent je Kilometer gewährt werden. Im Übrigen gilt bei der Benutzung von anderen als den in § 6 LRKG genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln Satz 1 entsprechend.

(2) Die Anwendungsmaßgabe des Absatzes 1 gilt, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Jahr 2007 nicht vor dem 1. Januar 2007 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2005/06,BW - StaatshaushaltsG 2005/06/
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