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§ 5 StHG 2005/06
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StHG 2005/06
Gliederungs-Nr.: 6300-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 StHG 2005/06

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 bis zur Höhe von jeweils insgesamt 150.000.000 Euro zu übernehmen, wenn hierfür ein vordringliches Bedürfnis besteht.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2005 und 2006 Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen

  1. 1.

    zu Gunsten der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH, der Finanzierungsgesellschaft für öffentliche Vorhaben des Landes Baden-Württemberg mbH, der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH, des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH und der Filmakademie Baden-Württemberg GmbH bis zu 500.000.000 Euro jährlich;

  2. 2.

    für Finanzierungen von Baumaßnahmen, die objektbezogen ratenweise vom Land bezahlt werden, bis zur Höhe von 75.000.000 Euro jährlich;

  3. 3.

    für die Aufnahme von Krediten durch die Projektgesellschaft Neue Messe GmbH & Co KG, soweit sie zur Finanzierung des festgelegten Finanzierungsbeitrags der Beteiligungsgesellschaft des Landes Baden-Württemberg mbH bzw. des Landes Baden-Württemberg erforderlich sind, bis zur Höhe von insgesamt 140.000.000 Euro.

(3) Vor der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie vor der Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs und von Darlehn ist die Zustimmung des Wirtschaftsausschusses des Landtags erforderlich, wenn diese Finanzhilfe 500.000 Euro oder mehr beträgt. Der Zustimmung bedarf es nicht,

  1. 1.

    wenn der Empfänger der Finanzhilfe im Staatshaushaltsplan genannt ist,

  2. 2.

    bei der Gewährung von Finanzhilfen nach Satz 1 an Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb der Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Fremdenverkehrs,

  3. 3.

    bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 2,

  4. 4.

    bei der Änderung von Finanzhilfen; die Erhöhung des Betrags einer Finanzhilfe sowie die Verlängerung der Laufzeit ist zustimmungspflichtig.

Finanzhilfen nach den Nummern 2 und 3 sind dem Finanzausschuss des Landtags nach Abschluss des Haushaltsjahres mitzuteilen. Dem Finanzausschuss ist ferner über die nach Satz 1 geleisteten Finanzhilfen halbjährlich eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger, die Höhe sowie Art und Zweck der jeweiligen Finanzhilfe ausweist.

(4) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen nach den Absätzen 1 und 2 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunde zuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag der Ermächtigung anzurechnen.

(5) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 gelten, wenn das Staatshaushaltsgesetz für das Haushaltsjahr 2007 nicht vor dem 1. Januar 2007 verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Gesetzes. Gewährleistungen, die auf Grund der weitergeltenden Ermächtigungen im Haushaltsjahr 2006 übernommen werden, sind auf die Ermächtigungen nach dem Staatshaushaltsgesetz 2007 nicht anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/StHG 2005/06,BW - StaatshaushaltsG 2005/06/
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