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§ 3 KHSt-VO
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHSt-VO
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 KHSt-VO

(1) Die Kreispolizeibehörde kann die Erforschung und Verfolgung einer Straftat unter Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik auf das als Kriminalhauptstelle nach § 1 zuständige Polizeipräsidium mit dessen Zustimmung übertragen, wenn die Bearbeitung der Straftat des Einsatzes und der Mittel des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Präsidiums bedarf.

(2) Die Kreispolizeibehörde kann die Bearbeitung einer Straftat gegen die Umwelt wegen der Bedeutung der Tat oder der Stellung des Tatverdächtigen auf das zur Kriminalhauptstelle bestimmte Polizeipräsidium mit dessen Zustimmung übertragen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann eine Kreispolizeibehörde mit Zustimmung des zur Kriminalhauptstelle bestimmten Polizeipräsidiums oder dieses selbst die Bearbeitung von Straftaten der Verunreinigung eines Gewässers oder der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung einschließlich anderer damit im Zusammenhang stehender Straftaten gegen die Umwelt auf die Wasserschutzpolizei des Polizeipräsidiums Duisburg mit dessen Zustimmung übertragen, soweit die Straftat beweiserhebliche Auswirkungen auf dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHSt-VO,NW - Kriminalhauptstellen-Verordnung/
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