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§ 9 StaatsHaftG
Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik (Staatshaftungsgesetz)
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: StaatsHaftG,BB
Gliederungs-Nr.: 14-2+
Normtyp: Gesetz

§ 9 StaatsHaftG – Materielle Verantwortlichkeit der Mitarbeiter und Beauftragten staatlicher Organe und staatlicher Einrichtungen

(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer.

(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und vorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/StaatsHaftG,BB - StaatshaftungsG/
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