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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SeeaufgG - Seeaufgabengesetz/
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§ 22 SeeaufgG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Bundesrecht
§ 22 SeeaufgG
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen durch seine nachgeordneten Behörden oder die von ihm beliehenen juristischen Personen regeln.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SeeaufgG - Seeaufgabengesetz/
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