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§ 3 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGArbGG,HE
Gliederungs-Nr.: 211-1
gilt ab: 01.01.2012
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 244 vom 29.03.2005

§ 3 AGArbGG

Die Bezirke der Arbeitsgerichte werden durch die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete gebildet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGArbGG,HE - Ausführungsgesetz-Arbeitsgerichtsgesetz/