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§ 66 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Erster Abschnitt – Unterhaltung der Gewässer

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 66 LWaG – Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 41 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.

Zu § 66: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 61 - 70, Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer/§§ 61 - 67, Erster Abschnitt - Unterhaltung der Gewässer/