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§ 95 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Achter Teil – Gewässeraufsicht → Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 95 LWaG – Wasserwehr

(1) Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen beziehungsweise Hochwasser oder Sturmfluten gefährdet werden können. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Ortssatzungen.

(2) Die Wasserbehörde legt gegenüber den Gemeinden den Beginn und das Ende der Überwachung der Deiche fest und kann zur Sicherung der Deiche Weisungen erteilen. Die Wasserbehörden unterstützen die Gemeinden bei der Beobachtung und Sicherung der Deiche und beraten sie bei der Abwehr von Wassergefahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaG,MV - Landeswassergesetz/§§ 90 - 96, Achter Teil - Gewässeraufsicht/§§ 93 - 96, Zweiter Abschnitt - Besondere Vorschriften/
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