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§ 4 BABG
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABG
Gliederungs-Nr.: 911-1-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 BABG

Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BABG - Bundesautobahnengesetz/
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