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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGBauGB,BE - Ausführungsgesetz-Baugesetzbuch/
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§ 35 AGBauGB
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Landesrecht Berlin
§ 35 AGBauGB – Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einer Bezirksverwaltung und damit verbundene Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, wenn der Verwaltungsakt auf § 169 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs gestützt wird.
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