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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes (Hoheitszeichengesetz)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HoheitzeichG,MV
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HoheitzeichG – Landesfarben und -flaggen

(1) Die Farben des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind Ultramarinblau-Weiß-Gelb-Weiß-Zinnoberrot. Die Flagge ist längsgestreift. Für die Einzelheiten der Gestaltung ist das Muster 1* maßgebend.

(2) Die Dienstflagge zeigt in den beiden weißen Feldern die Wappenbilder von Mecklenburg und, in Kennzeichnung des Landesteils Vorpommern, von Pommern ohne Schilde nebeneinander. Der gelbe Streifen ist dafür unterbrochen. Für Einzelheiten der Gestaltung ist Muster 2* der Anlage maßgebend. Wird die Dienstflagge als Banner- oder Hängefahne in Hochformat gesetzt, zeigt sie die beiden Wappenbilder übereinander stehend, oben das Wappenbild Mecklenburgs und darunter das Wappenbild Vorpommerns.

(3) In den Landesteilen Mecklenburg und Vorpommern können zusätzlich die traditionellen Farben und Flaggen geführt werden.

(4) Der Landtag setzt bei offizieller Beflaggung die Landesflagge und die Flaggen der beiden Landesteile.

(5) Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, haben an den Tagen zu flaggen, die vom Innenminister bestimmt werden.
*hier nicht wiedergegeben




§ 2 HoheitzeichG – Standarten für Dienstfahrzeuge

Der Landtagspräsident, der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an ihren Dienstfahrzeugen bei besonderen Anlässen Standarten zu führen. Für die Gestaltung ist das Muster 3* der Anlage maßgebend.
*hier nicht wiedergegeben




§ 3 HoheitzeichG – Landeswappen

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern führt ein großes und ein kleines Landeswappen.

(2) Das große Landeswappen zeigt einen gevierteilten Schild. Im rechten oberen Feld befindet sich der mecklenburgische Stierkopf auf goldenem Grund, im linken oberen Feld der rote pommersche Greif auf silbernem Grund, im rechten unteren Feld der rote Brandenburgische Adler auf silbernem Grund und im linken unteren Feld der mecklenburgische Stierkopf auf goldenem Grund. Für die Gestaltung ist das Muster 4* der Anlage maßgebend.

(3) Das kleine Landeswappen zeigt einen in der Mitte längs gespaltenen Schild. Im rechten Feld befindet sich der mecklenburgische Stierkopf auf goldenem Grund und im linken Feld der rote pommersche Greif auf silbernem Grund. Maßgebend für die Gestaltung ist das Muster 5* der Anlage.
*hier nicht wiedergegeben




§ 4 HoheitzeichG – Landessiegel

(1) Das Landessiegel von Mecklenburg-Vorpommern wird als großes Landessiegel, Landessiegel und kleines Landessiegel geführt.

(2) Das große Landessiegel zeigt das große Landeswappen. Es führt keine Beschriftung.

(3) Das Landessiegel zeigt das kleine Landeswappen und ist zusätzlich versehen mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle angibt.

(4) Das kleine Landessiegel zeigt in einem runden Feld das Wappenbild des jeweiligen Landesteils ohne Schild mit einer Umschrift, die die siegelführende Stelle angibt.




§ 5 HoheitzeichG – Amtsschilder

Die Landesbehörden führen zur Kennzeichnung des Gebäudes, in dem sie ihren Sitz haben, ein Amtsschild.




§ 6 HoheitzeichG – Rechte der Gemeinden und Landkreise

Gemeinden und Landkreise mit einem eigenen Wappen sind berechtigt, soweit sie Hoheitsaufgaben wahrnehmen, Siegel mit ihrem Wappen an Stelle des Wappenbildes ihres Landesteils zu führen. Sie können ihr Wappen auch in den Amtsschildern zur Kennzeichnung ihrer Dienstgebäude führen.




§ 7 HoheitzeichG – Rechtsverordnungen

Die Führung und Verwendung der Landeswappen, die Führung und Gestaltung der Landessiegel und der Amtsschilder, die Führung der Standarten sowie die Art der Beflaggung öffentlicher Gebäude regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Die regelmäßigen Beflaggungstage werden durch Rechtsverordnung des Innenministers festgelegt