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§ 102 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 OWiG – Nachträgliches Strafverfahren

(1) Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2) Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 35 - 110e, Zweiter Teil - Bußgeldverfahren/§§ 89 - 104, Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen/