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§ 122 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Zweiter Abschnitt – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 122 OWiG – Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ordnungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht und ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt werden kann, weil er infolge des Rausches nicht vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. 2Die Geldbuße darf nicht höher sein als die Geldbuße, die für die im Rausch begangene Handlung angedroht ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 111 - 131, Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten/§§ 116 - 123, Zweiter Abschnitt - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung/