Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 111 - 131, Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten/§§ 124 - 129, Dritter Abschnitt - Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen/
Dokument
§ 124 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Dritter Abschnitt – Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen
§ 124 OWiG – Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2.eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 111 - 131, Dritter Teil - Einzelne Ordnungswidrigkeiten/§§ 124 - 129, Dritter Abschnitt - Missbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137476,135
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137476,135