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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 182 - 221, Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung/§§ 207 - 220, Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln/
Dokument
§ 218 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 218 AktG – Bedingtes Kapital
1Bedingtes Kapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. 2Ist das bedingte Kapital zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien insgesamt eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
Zu § 218: Geändert durch G vom 25. 3. 1998 (BGBl I S. 590).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 182 - 221, Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung/§§ 207 - 220, Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln/
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