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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 182 - 221, Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung/§§ 207 - 220, Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln/
Dokument
§ 219 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalbeschaffung → Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 219 AktG – Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 182 - 221, Zweiter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung/§§ 207 - 220, Vierter Unterabschnitt - Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln/
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