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§ 230 AktG
Aktiengesetz
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung → Zweiter Unterabschnitt – Vereinfachte Kapitalherabsetzung

Titel: Aktiengesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: AktG
Gliederungs-Nr.: 4121-1
Normtyp: Gesetz

§ 230 AktG – Verbot von Zahlungen an die Aktionäre

1Die Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwandt werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. 2Sie dürfen nur verwandt werden, um Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken und Beträge in die Kapitalrücklage oder in die gesetzliche Rücklage einzustellen. 3Auch eine Verwendung zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluss als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.

Zu § 230: Geändert durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AktG - Aktiengesetz/§§ 1 - 277, Erstes Buch - Aktiengesellschaft/§§ 179 - 240, Sechster Teil - Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung/§§ 222 - 240, Dritter Abschnitt - Maßnahmen der Kapitalherabsetzung/§§ 229 - 236, Zweiter Unterabschnitt - Vereinfachte Kapitalherabsetzung/
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